Vor Urlaubsbeginn sollte man die damals in der Fahrschule das anfahren an Berg über, auch das losfahren am Berg will geübt sein. Auch sollte man vor der Fahrt einige Karten kaufen falls das Navi oder GPS ausfallen sollte. Im Sommer kann es Erdrutsche geben und im Winter können Stra.....
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Das Gericht hat dem Kläger allerdings darin Recht gegeben, das selbst die verklausulierte Ankündigung eines Sachverständigen gegen eine Partei klageweise vorzugeben, grundsätzlich geeignet sein den Eindruck der Befangenheit zu erzeugen. Die Partei muss möglich weise befürchten das ihr der Sachverständige nicht neutral gegenüber steht, sondern eine Prozesspartei als Gegner begreifen wird.
Das Landgericht Baden-Baden hat bereut den Ablehnungsantrag abgelehnt. Angesicht der herabwürdigen Äußerungen des Klägers sei es nicht zu beanstanden gewesen das der Sachverständige rechtliche Schritte ankündigt.
Es spielt auch keine Rolle ob die Klage eine Aussicht auf Erfolg hat. Der Sachverständige der als Lobbyist des Tabakindustrie bezeichnet wurde, fühlte sich in seiner Reputation herabgewürdigt. Die Neutralitätspflicht des Sachverständigen tangiert das nicht. Es steht im frei, diese vor einem Gericht klären zu lassen.
Dies gilt allerdings nicht für die Bemerkung des Klägers, dass er von dem Sachverständigen nicht ausreichend begutachtet worden sei und er der Auffassung sei, dass dieser über eine weniger moderne Apparateausstattung verfüge als der von ihm beauftragte Privatgutachter; derartige Kritik musste der Sachverständige hinnehmen.
Es ist durchaus üblich das Sachverständige bei einem negativem Gutachten von einer Partei ab unfähig oder befangen bezeichnet werden. Nur muss sich diese Kritik um die Sache drehen.
Beleidigungen oder Herabwürdigungen muss such der Sachverständige nicht gefallen lassen und kann sich dagegen wehren. Müsste sich der Sachverständige nun immer als befangen erklären lassen würde er seine Bezahlung verlieren.
Der Beschwerdewert bei der Sache wurde mit einem Drittel des Wertes der Hauptsache festgelegt. Hier waren es 22900 Euro.
OLG Karlsruhe Beschluß vom 10.7.2013, 12 W 32/13